Wissenswertes:


Gesetzliches und Wissenswertes zum Thema Taxi

1. Vorschriften

Taxen dürfen nur an den gesetzlich ausgeschilderten Taxiplätzen bereit gehalten werden.

 

Tipp:

Sie können unter den am Taxiplatz bereitgehaltenen Taxen frei wählen.

Der Fahrer des ersten Taxis wartet zwar am längsten, Sie haben jedoch die Freiheit, sich das Taxi oder den Fahrer / die Fahrerin auszusuchen, das / der/ die Ihnen gefällt.

 

2 PBefG § 47 Verkehr mit Taxen

 

1. Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

 

2. Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestalten und einen größeren Bezirk festsetzen.

 

3. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxiständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes zu regeln.

Die kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über:

  • 1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließlich eines Bereitschaftsdienstes.
  • 2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen Fahraufträgen,
  • 3. den Fahr - und Funkbetrieb,
  • 4. die Behindertenbeförderung und
  • 5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförderungen nach § 1 PBefG 2 Nr.2 handelt.

 

4. Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach

§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 2  Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich)

 

5. Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist verboten.

Innerhalb des gesamten Landkreises darf nur mit eingeschaltetem Taxameter gefahren werden.

Der Fahrpreis wird vom Landkreis über Tarife festgelegt und gilt für alle Taxiunternehmen im Landkreis.

 

3. Beförderungspflicht

 

Für Taxen besteht eine Beförderungspflicht. 

Eine Fahrt darf durch den Fahrer / Fahrerin nur abgelehnt werden, wenn eine Person stark angetrunken ist oder eine Gefahr für die Sicherheit des Fahrers / der Fahrerin oder anderer Fahrgäste besteht. Eine Fahrt darf nicht abgelehnt werden, weil es " nur einmal kurz um die Ecke geht. "

 

4. Pflichten

 

Der Fahrer / die Fahrerin ist nur verpflichtet, Gepäck zu transportieren, das im Kofferraum untergebracht werden kann.

 

Für Fahrgäste gilt auf allen Sitzplätzen die Gurtanlegepflicht.

In Taxen gilt generelles Rauchverbot, da diese zum öffentlichen Personennahverkehr gehören.

Der Fahrpreis ist nach Beendigung der Fahrt sofort und in bar zu zahlen.

Der Fahrer / die Fahrerin ist nicht verpflichtet, Schecks, ausländische Währungen oder Kreditkarten zu akzeptieren.

 

Der Fahrer  / die Fahrerin muss Ihnen auf Wunsch eine Quittung ausstellen.

Auf der Quittung muss vermerkt sein :

  1. das Taxiunternehmen
  2. der Fahrpreis,
  3. die Wagennummer,
  4. der Fahrer / die Fahrerin ( Unterschrift )
  5. die Mehrwertsteuer ( 7% bis 50 Km, 19% über 50 Km)

5. Fundsachen

 

Sollten Sie im Taxi etwas verloren oder vergessen haben, rufen Sie uns an.

Oft rutschen kleine Gegenstände unter den Sitz und bleiben vom Fahrer im ersten Moment unentdeckt. Auf Ihren Anruf hin wird der Fahrer eine genaue Inspektion vornehmen und Sie 

erhalten Ihre Sachen selbstverständlich zurück, wenn Sie gefunden werden.

Es kann nicht garantiert werden, ob der nächste Fahrgast so ehrlich ist und dem Fahrer / der Fahrerin die Fundsache meldet.